Der Beschwerdeführer beantragte einerseits die Ausrichtung einer Entschädigung wegen wirtschaftlicher Einbussen von Fr. 141'950.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. April 2022 und anderseits einer Genugtuung von Fr. 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. März 2022, insgesamt somit Fr. 149'950.15 zzgl. 5 % Zins. Selbst wenn ihm die verlangte Genugtuung vollumfänglich zugesprochen werden sollte, wovon allerdings nicht auszugehen ist, da der vom Beschwerdeführer verlangte Tagesansatz von Fr. 250.00 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 und Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2 m.w.