Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für die ausgestandene Untersuchungshaft grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Obergerichts, als Beschwerdeinstanz erstmals über den Genugtuungsanspruch zu befinden. Um den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache hinsichtlich der Festsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.