gestützt auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2022 rechtmässig in Untersuchungshaft befand. Wird die Haft im Nachhinein ungerechtfertigt (nicht rechtswidrig), weil die Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, so gelangt Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 f.).