Wie bereits in E. 4.2.2 hiervor ausgeführt wurde, liegt hier wegen der Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts keine rechtswidrig herbeigeführte Erschwerung der Strafuntersuchung, welche eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst, vor. Überdies hat der Beschwerdeführer die Haft nicht schuldhaft verursacht, woran auch nichts ändert, dass er sich - 18 -