6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm warf dem Beschwerdeführer vor, das Verfahren erschwert und unnötig in die Länge gezogen zu haben, weil er sich nicht früher zum Verbleib des Renault Master geäussert habe. Die verlangte Genugtuung verweigerte sie deshalb wie bereits die verlangte Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.