6.2. 6.2.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungerechtfertigten Inhaftierung von insgesamt 32 Tagen vom 29. März bis 29. April 2022 und der damit zusammenhängenden schweren Persönlichkeitsverletzung die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 250.00 pro Hafttag, ausmachend Fr. 8'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 29. März 2022 (Dossier Verschiedenes C1, ebenda, S. 10 f.).