6. 6.1. Schliesslich steht im Streit, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat. Die Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).