Aus dem Kasseneinnahmebeleg vom 3. Mai 2022 geht weder eine Diagnose noch irgendein Zusammenhang zwischen diesen Krankheitskosten und dem Strafverfahren hervor. Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. F._____ (Dossier Verschiedenes C1: Beilage 16 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022) nichts. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer offenbar eine belastende Jugend hinter sich hat und auch sonst einige private Probleme mit sich tragen muss.