5.2. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen, wobei zur Kausalität inhaltlich auf die privatrechtlichen Haftungsvoraussetzungen zu verweisen ist. Der Kausalzusammenhang kann also auch unterbrochen werden, wobei die bedeutsamsten Unterbrechungsgründe (schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt) neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- und Verweigerungsgründen zum Wegfall der Entschädigungspflicht des Staates führen (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 zu Art. 429 StPO).