113 StPO) indes hinzunehmen und hat folglich keinen Einfluss auf die Kostenund Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung. Eine rechtswidrig herbeigeführte Erschwerung der Strafuntersuchung, welche eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst, liegt damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht vor.