Von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Vorwurf scheint daher vielmehr dahingehend zu lauten, vom Aussageverweigerungsrecht überhaupt Gebrauch gemacht zu haben, was, wie dargelegt, nicht als "schuldhafte Haftverursachung" gilt. Zwar wurde die Strafuntersuchung durch das anfängliche Schweigen erschwert. Dies ist in Nachachtung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers (Art. 113 StPO) indes hinzunehmen und hat folglich keinen Einfluss auf die Kostenund Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung.