Indes kann aus dem anfänglichen Schweigen nichts zulasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, selbst wenn er wissen musste, dass das Auffinden des Fahrzeugs für den Verfahrensgang wichtig war. Auch musste der Beschwerdeführer nicht zwingend davon ausgehen, dass er bei Bekanntgabe des Standortes sofort aus der Untersuchungshaft entlassen würde, wurde dieselbe doch von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch mit Fluchtgefahr begründet, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht wurde.