Dem Beschwerdeführer musste demnach ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das Auffinden des Fahrzeugs Priorität für die Strafverfolgungsbehörde hatte. Zutreffend ist weiter, dass er anlässlich der ersten beiden Einvernahmen grösstenteils die Aussage verweigerte und erst am 27. April 2022 genau Auskunft über den Standort des Renault Master gab. Indes kann aus dem anfänglichen Schweigen nichts zulasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, selbst wenn er wissen musste, dass das Auffinden des Fahrzeugs für den Verfahrensgang wichtig war.