Betreffend Kollusionsgefahr hielt sie fest, der zweite Lieferwagen (Renault Master), worin sich möglicherweise Diebesgut befinde, sei noch nicht gefunden und national ausgeschrieben worden. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit den Beschuldigten abspreche sowie insbesondere den Renault Master mit möglichem Deliktsgut zum Verschwinden bringe (Dossier Zwangsmassnahmen B1: ebenda, S. 1 f. und 3).