4.2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde letztmals am 27. April 2022 durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen. Auf die explizite Frage, wo sich der Renault Master befinde, antwortete der Beschwerdeführer, er könne es gerne auf der Karte zeigen. Er wisse zwar nicht, wie die Ortschaft heisse, aber er könne sie hinführen. Der Ort liege ungefähr 15 km von X._____ entfernt. Der Beschuldigte B._____ habe ausgesagt, das Fahrzeug befinde sich in der Nähe einer Kirche. Es sei sicher eine Autobahnausfahrt, etwa 300 bis 400 m entfernt (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdeführer, ebenda, Fragen 77 ff.).