4.2.1.2. Am 31. März 2022 fand die Eröffnung der Festnahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner amtlichen Verteidigerin statt. Er bestritt den Tatverdacht und machte grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, wo sich der Renault Master befinde, dessen Fahrzeugschlüssel in seinen Effekten sichergestellt wurde (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdeführer, ebenda, S. 1 ff., Fragen 21 ff.).