notwendig werden (vgl. GRIESSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 426 StPO). Als "schuldhafte Haftverursachung" gelten bspw. "lügenhafte Behauptungen und Einwendungen, welche die Behörden zu weiteren Untersuchungshandlungen nötigten" oder Anstalten zur Flucht, zur Beseitigung von Beweismitteln oder zur Beeinflussung von Zeugen; blosses Schweigen oder Bestreiten war dagegen noch nie ausreichend. Es ist somit zwischen einem Recht auf Schweigen, welches nicht als prozessuales Verschulden betrachtet werden darf, und der unzulässigen Irreführung der Strafrechtsorgane zu unterscheiden; nur Letzteres kann als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich