Die blosse Wahrnehmung verfahrensmässiger Rechte darf der beschuldigten Person nicht als prozessuales Verschulden angerechnet werden, und blosses Bestreiten (wie auch einfaches Lügen) bleibt insoweit ebenfalls ohne Folgen. In diesem Sinne darf beispielsweise unkooperatives Verhalten im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht als Begründung für eine Kostenauflage herangezogen werden.