müssen, weil der Beschwerdeführer u.a. wegen Kollusionsgefahr inhaftiert gewesen sei. Die Gefangenenpost sei jeweils umgehend übersetzt und im Anschluss der Post zum Versand übergeben worden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, allfällige geschäftliche Instruktionen in die Tschechei zu erteilen (z.B. durch überwachte Telefonate). Ferner hätte sich die Freundin des Beschwerdeführers um seine Geschäfte kümmern können.