Der Beschwerdeführer habe auch versucht, über seine Freundin Massnahmen einzuleiten. Selbst wenn er detaillierter auf die Probleme bei seinen Unternehmen eingegangen wäre, hätte dies nichts am Schadenseintritt geändert, zumal die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm diesbezüglich keine Massnahmen ergriffen und ihn auch nicht zur Regelung seiner Angelegenheiten aus der Haft entlassen hätte. Bei Vorliegen von Kollusionsgefahr sei der Kontakt eines Inhaftierten zur Aussenwelt in der Regel strikt unterbunden resp. derart erschwert, dass kein Unternehmen sinnvoll geführt und auch keine Drittperson einfach gefunden und eingesetzt werden könne.