Die Genugtuung (Beschwerde Rz. 37 ff.) sei nur deshalb geschuldet, weil die Behörden den Beschwerdeführer gestützt auf falsche Annahmen inhaftiert hätten. Vorliegend bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und den wirtschaftlichen Einbussen des Beschwerdeführers. Dieser sei bemüht gewesen, einen wirtschaftlichen Schaden zu verhindern. Er habe bereits in seiner Hafteinvernahme vom 31. März 2023 zu erkennen gegeben, dass er der Geschäftspartner des Beschuldigten B._____ sei, welcher ebenfalls inhaftiert worden sei. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei also bestens bekannt gewesen, dass sie zusammen ein Unternehmen führten.