Vielmehr sei die Länge des Untersuchungsverfahrens den Strafbehörden anzulasten. Auch die Einleitung der Strafuntersuchung habe nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschuldigte C._____ verursacht. Dieser sei dabei beobachtet worden, wie er ein Kabelschloss aufgebrochen habe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt bzw. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil sie nicht zu erkennen gegeben habe, dass das Auffinden des Fahrzeugs derart relevant gewesen sei resp. zu einer sofortigen Haftentlassung geführt hätte. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Fahrzeug gestützt auf die Angaben