Er habe bereits an den ersten beiden Einvernahmen detaillierte Angaben zum Standort des Fahrzeugs gemacht. Dass die Behörden nicht bereits am 30. März 2022 mit ihm nach X._____ gefahren seien, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt lügenhafte Behauptungen und Einwendungen getätigt, welche die Behörden zu weiteren Untersuchungshandlungen genötigt hätten. Durch die Verweigerung der Aussage habe er keineswegs die Strafrechtsorgane irregeführt. Sein Verhalten sei weder rechtsmissbräuchlich noch habe es zu einer Verfahrensverzögerung geführt. Vielmehr sei die Länge des Untersuchungsverfahrens den Strafbehörden anzulasten.