Durch dessen Auffinden wäre zudem der Diebstahlversuch vom 29. März 2022 nicht aufgeklärt worden. Erst bei der Hafteinvernahme vom 31. März 2022 sei der Beschwerdeführer gefragt worden, wo sich das Fahrzeug befinde, wobei er die Antwort verweigert habe, was sein gutes Recht sei. Am 27. April 2022 sei der Beschwerdeführer erstmals detailliert zum Standort des Fahrzeugs befragt worden. Er habe diesen ausführlich beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet. Der Beschuldigte B._____ habe den Renault Master zuletzt parkiert. Er habe bereits an den ersten beiden Einvernahmen detaillierte Angaben zum Standort des Fahrzeugs gemacht.