Bei den Ausführungen zu den noch anstehenden, umfangreichen Untersuchungshandlungen sei das Auffinden des Fahrzeugs nicht explizit erwähnt worden. Der Standort des Renault Master sei nur bei einer der vier am 30. März 2022 durchgeführten Einvernahmen Thema gewesen, nämlich bei derjenigen des Beschuldigten B._____. Die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm habe den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass Angaben zum Standort des Fahrzeugs zur Abkürzung der Haft geführt hätten. Durch dessen Auffinden wäre zudem der Diebstahlversuch vom 29. März 2022 nicht aufgeklärt worden.