nen. Der Fahrzeugschlüssel des Renault Master sei beim Beschwerdeführer gefunden worden, da er mit diesem Fahrzeug in die Schweiz eingereist sei. Das Fahrzeug sei beim Diebstahlversuch gar nicht vor Ort gewesen, weswegen er sich nicht wegen des Besitzes dessen Schlüssels verdächtig gemacht haben könne. Das Auffinden des Renault Master habe nicht von Beginn weg höchste Priorität gehabt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe dies im Haftantrag lediglich unter dem Titel "Kollusionsgefahr" erwähnt. Bei den Ausführungen zu den noch anstehenden, umfangreichen Untersuchungshandlungen sei das Auffinden des Fahrzeugs nicht explizit erwähnt worden.