3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Beschwerde (Rz. 9 – 35) vor, er habe an den ersten beiden Einvernahmen mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb im Zeitpunkt des Haftantrages keine höchst unglaubhaften Aussagen hätten vorliegen kön- - 10 -