Es werde einzig auf den Monat Februar 2022 Bezug genommen, ohne weiter zu belegen, ob dieser repräsentativ sei. Ebenso sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und der angeblichen posttraumatischen Stressstörung des Beschwerdeführers zu verneinen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe der Grund für die Therapie nicht hervor. Ferner sei der adäquate Kausalzusammenhang auch hier infolge groben Selbstverschuldens unterbrochen worden. Auch ein Genugtuungsanspruch scheide deshalb aus (Einstellungsverfügung, Rz. 3.1 und 3.4 ff. S. 7 ff.).