Selbst wenn ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers verneint würde, bestünde mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Strafuntersuchung und den angeblichen wirtschaftlichen Einbussen kein Entschädigungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2022 auf die Frage, ob jemand über seine Festnahme informiert werden müsse, zu Protokoll gegeben, dass einzig seine Freundin darüber zu benachrichtigen sei. Er habe nicht zu erkennen gegeben, dass durch seine Inhaftierung Geschäftsbeziehungen der G._____ mit der I._____ und der H.__