habe er sich bereit erklärt, den Standort bekannt zu geben und sich entschuldigt, nicht früher kooperiert zu haben. Das Fahrzeug sei am 29. April 2022 gefunden und durchsucht worden. Weil sich darin kein Deliktsgut befunden habe, seien die Beschuldigten umgehend aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm früher über diese entlastenden Momente zu informieren, obschon ihm dies zuzumuten gewesen wäre. Damit sei die Strafuntersuchung erschwert und unnötig in die Länge gezogen worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ursächlich für die Verfahrenseröffnung. Demgemäss stehe dem Beschwerdeführer gestützt Art.