Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung führte sie aus, dass die Untersuchungshaft aufgrund der höchst unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie des bei ihm sichergestellten Fahrzeugschlüssels des Renault Master anlässlich seiner Anhaltung beantragt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von Beginn weg unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Auffinden des Fahrzeugs höchste Priorität habe, weil darin weiteres Deliktsgut vermutet worden sei. Es seien intensive Fahndungsmassnahmen und eine nationale Ausschreibung erfolgt, die erfolglos geblieben seien.