Der Beschwerdeführer sei eigenen Aussagen zufolge im gleichen Fahrzeug mitgefahren. Ferner wirke es unglaubwürdig, dass man mit zwei Lieferwagen in die Schweiz einreise, um am Strassenrand zur Entsorgung deponierte Möbel nach Tschechien zu überführen und auf dem Weg von X._____ nach Y._____ in einem Quartier in T._____ Halt mache, um Essen zu kaufen, zumal es bei der Autobahnausfahrt T._____ mehrere Tankstellen gebe. Nichtsdestotrotz könne ihm letztlich eine Tatbeteiligung bzw. die Mitgliedschaft in einer Bande zwecks Verübens von Diebstählen nicht nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Einstellungsverfügung, Rz. 5 S. 4).