3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er für einige Tage wegen einer Geschäftsidee in die Schweiz gereist sei und von den Diebstahlplänen von D._____ und C._____ keine Kenntnis gehabt habe, wenig glaubhaft erschienen. Der Beschuldigte B._____ habe in seinem Brief vom 2. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm explizit erwähnt, dass der Beschuldigte C._____ auf der Fahrt in die Schweiz von diesem Plan erzählt habe. Der Beschwerdeführer sei eigenen Aussagen zufolge im gleichen Fahrzeug mitgefahren.