Dies hat auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort erkannt. Zutreffend weist sie zudem darauf hin, dass diese Erwägung keine Auswirkungen hat, weil der Vorbehalt der Rückforderung nicht ins Dispositiv aufgenommen, folglich nicht verfügt worden ist. Dem ist beizupflichten, denn vollstreckbar ist einzig das Dispositiv eines Entscheids. Der Beschwerdeführer ist allein durch die unzutreffende Begründung im Entscheid auch nicht beschwert (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1).