Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Auslagen für die Dolmet- scher- und Notariatskosten von Fr. 1'128.85, nachdem diese ebenfalls der G._____ angefallen sein sollen (Dossier Verschiedenes C1: Beilagen 11a und b sowie Beilage 12 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022). 1.3.3. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit mit der vorstehend angebrachten Einschränkung einzutreten.