Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person strikt von der GmbH zu unterscheiden. Er ist durch den bei der G._____ entstandenen Schaden nicht unmittelbar berührt, weshalb es ihm diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung mangelt. Aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation ist hinsichtlich der angeblich der G._____ entstandenen Entschädigungsansprüche auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.1 hiervor).