Der Beschwerdeführer legte im Schreiben vom 4. Juli 2022 nicht dar, inwiefern er durch die Einbussen der G._____ in eigenen Rechten unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert wäre. Dass die Gesellschaft ihn in irgendeiner Form für den ihr angeblich entstanden Schaden belangt bzw. auf ihn Rückgriff genommen hätte, behauptet er nicht einmal (vgl. E. 1.3.2.2.1 hiervor). Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten.