Beschuldigte B._____ sind zwar gemäss Handelsregisterauszug einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, ihr Privatvermögen und dasjenige der Gesellschaft sind bei der rechtlichen Beurteilung jedoch streng auseinanderzuhalten. Dies wäre selbst so, wenn der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH wäre (FRANZ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 5c zu Art. 775 OR). Dies muss nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, bei der sich an zivilrechtlichen Gesichtspunkten orientierenden Bemessung der Entschädigung, Beachtung finden (vgl. für die Einpersonen-AG: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b m.H.).