Der Beschwerdeführer schulde die Hälfte davon (Fr. 2'866.20). Der entgangene Gewinn aufgrund der vorzeitigen Vertragskündigung betrage insgesamt Fr. 101'909.40, wovon Fr. 50'954.70 dem Beschwerdeführer zufielen. Sodann sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Inhaftierung ein Gewinn von CZK 139'150.00 (Fr. 5'908.70) für die Schlossereidienstleistungen entgangen. Dies entspreche den Einnahmen des Monats Februar 2022.