Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Nicht beschwerdelegitimiert ist deshalb beispielsweise das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristischen Person, wenn Letztere von einer hoheitlichen Verfahrenshandlung betroffen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 232f. und N. 235). 1.3.2. 1.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der geltend gemachten Genugtuung in seinen Rechten unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.