1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer andern verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, mit anderen Worten beschwert ist. Eine Beschwer ist nur dann zu bejahen bzw. gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Es fehlt an einem rechtlich geschützten Interesse und damit an einer Beschwer, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist.