1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Beschwerdeführer trotz -5- der Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. keine Genugtuung zuzusprechen. 1.2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.