2. Eventualiter sei Ziff. 5 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung einer Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: