" 1. Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen in der Höhe von insgesamt CHF 141’950.15, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2022 (Tag der Haftentlassung), sowie eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Tag der Inhaftierung), auszubezahlen.