2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Das DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person werden nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieser Verfügung gelöscht (Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 17 lit. d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). -4-