Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.133 (STA.2022.1926) Art. 294 Entscheid vom 21. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Kathrin Albrecht, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 30. März 2023 / Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie drei weitere Beschuldigte ein Strafverfahren we- gen bandenmässigen Diebstahls. Der Beschwerdeführer befand sich vom 29. März bis 29. April 2022 in Haft. Dem Beschwerdeführer sowie den drei anderen Beschuldigten wurde vor- geworfen, sich am 29. März 2022 um ca. 12.24 Uhr mit einem weissen Toyota Proace zum Fahrradladen "J._____" in T._____ begeben zu haben. Der Beschwerdeführer und B._____ seien in der Nähe des Lieferwagens geblieben, während C._____ vor dem Fahrradladen ein Kabelschloss auf- gebrochen habe, welches vier Fahrräder im Gesamtwert von Fr. 22'396.00 vor der Entwendung habe schützen sollen. Letzterer sei durch den Ge- schäftsführer beobachtet und auf seine Tat angesprochen worden, wes- halb er zurück zum Lieferwagen geflüchtet sei. In der Folge sei der Be- schwerdeführer als Lenker des Lieferwagens mit B._____ und C._____ da- vongefahren. Abklärungen hätten gezeigt, dass der Toyota Proace am 28. März 2022 in U._____ gefolgt von einem Renault Master in die Schweiz eingereist sei. Beide Lieferwagen seien durch D._____, den vierten Be- schuldigten, in Prag für die Dauer vom 28. März 2022 bis 1. April 2022 ge- mietet worden. Die Beschuldigten seien mit den beiden Lieferwagen in die Schweiz gefahren. D._____ habe durch die Kantonspolizei Aargau in Tat- ortnähe angehalten werden können. Er habe ein Motorola-Funkgerät, eine Trägergarnitur für Funkgeräte, einen Seitenschneider sowie einen Velo- helm auf sich gehabt. Im Rahmen der polizeilichen Fahndung habe der Toyota Proace gefunden werden können. Bei seiner Anhaltung habe der Beschwerdeführer den Fahrzeugschlüssel des Renault Master auf sich ge- tragen. Fahndungsmassnahmen nach diesem Fahrzeug seien erfolglos ge- blieben. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm kooperiert habe, sei der Renault Master am 29. April 2022 im Kanton Zürich gefunden worden. Bei der Durchsuchung habe keinerlei De- liktsgut gefunden werden können, weshalb die vier Beschuldigten umge- hend aus der Haft entlassen worden seien. 1.2. Am 29. April 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Par- teien die Verfahrenseinstellung an. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Mitteilung, um allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Innerhalb dersel- ben Frist sollten Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren beziffert und belegt sowie die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers eingereicht werden. Der Beschwerdeführer wurde zwecks -3- Bestimmung der Haftentschädigung aufgefordert, seine finanziellen Ver- hältnisse der letzten zwölf Monate offenzulegen und zu belegen. Andern- falls werde gestützt auf die Akten über die Haftentschädigung befunden. 1.3. Nach mehrmaliger Fristerstreckung beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Folgendes: " 1. Die Kosten des Verfahrens (Verfahrensgebühr, Kosten für die amtliche Verteidigung, Kosten für die Übersetzungen, etc.) seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Honorarnote Nr. 1000625 der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmi- gen und die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzu- weisen, der amtlichen Verteidigerin die genehmigte Entschädigung auszu- bezahlen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbus- sen in der Höhe von insgesamt CHF 141'950.15, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2022 (Tag der Haftentlassung), auszubezahlen. 4. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genug- tuung in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Tag der Inhaftierung), auszubezahlen." 2. Am 30. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfol- gende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen bandenmässi- gem Diebstahl wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Das DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person werden nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieser Verfügung gelöscht (Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 17 lit. d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). -4- 5. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 6. Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 10'224.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und die Amtskasse angewiesen, diesen Betrag nach Rechts- kraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung zu überweisen." Die Einstellungsverfügung wurde am 3. April 2023 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 13. April 2023 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen in der Höhe von insgesamt CHF 141’950.15, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2022 (Tag der Haftentlassung), sowie eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Tag der Inhaf- tierung), auszubezahlen. 2. Eventualiter sei Ziff. 5 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung ei- ner Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Kosten der amtlichen Vertei- digung (zzgl. MWST) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Ent- scheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Beschwerdeführer trotz -5- der Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen bzw. keine Genugtuung zuzusprechen. 1.2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer andern verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, mit anderen Worten beschwert ist. Eine Beschwer ist nur dann zu bejahen bzw. gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Es fehlt an einem rechtlich geschützten Interesse und damit an einer Beschwer, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. Die Voraussetzung der unmit- telbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind; die angefoch- tene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen di- rekten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Be- schwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) ha- ben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Nicht beschwerdelegitimiert ist deshalb beispielsweise das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristischen Person, wenn Letztere von einer hoheitlichen Verfahrenshandlung betrof- fen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 232f. und N. 235). 1.3.2. 1.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der geltend gemachten Genugtuung in seinen Rechten unmittelbar betroffen und somit zur Be- schwerde legitimiert. 1.3.2.2. 1.3.2.2.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Dossier Verschiedenes C1: ebenda) machte der Beschwerdeführer gel- tend, er und der Beschuldigte B._____ seien Geschäftsführer der G._____. Der Beschwerdeführer habe während der Dauer der Inhaftierung vom 29. März bis 29. April 2022 nicht seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Inhaftierung habe somit zu wirtschaftlichen Ein- bussen geführt, die zu entschädigen seien. Die G._____. sei einerseits im -6- Transportgewerbe tätig, wobei hier die Einnahmen jeweils je zur Hälfte an den Beschwerdeführer und den Beschuldigten B._____ gingen. Anderer- seits biete sie Schlossereidienstleistungen an, welche alleine vom Be- schwerdeführer angeboten würden. Die G._____ habe mit der I._____ am 6. März 2022 einen Vertrag zur Strassenwarenbeförderung geschlossen, wobei eine monatliche Mindestentschädigung von CZK 400'000.00 (Fr. 16'984.90) abgemacht worden sei. Aufgrund der Inhaftierung habe die I._____ den Vertrag am 10. April 2022 gekündigt, da der Beschwerdeführer (und der Beschuldigte B._____) den ihnen obliegenden Pflichten nicht hät- ten rechtzeitig nachkommen können. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 habe sie die Vertragsstrafe und Schadenersatz von CZK 192'500.00 eingefor- dert. Je Geschäftspartner belaufe sich der Schaden auf CZK 96'250.00 (Fr. 4'087.00). Überdies sei dem Beschwerdeführer ein Schaden wegen entgangenem Gewinn entstanden, da die monatliche Entschädigung bis zum Vertragsende am 31. Dezember 2022 angefallen wäre. In diesem Zeit- raum wären Geldleistungen von insgesamt CZK 3'600'000.00 (Fr. 152'863.90) geschuldet gewesen. Davon wären dem Beschwerdefüh- rer Fr. 76'431.45 zugekommen. Ferner hätten die G.____ und die H._____ am 1. Februar 2022 per 1. April 2022 einen einjährigen Vertrag zum Gütertransport abgeschlossen. Darin sei eine monatliche Entschädigung von CZK 200'000.00 (Fr. 8’492.45) ver- einbart worden. Der Vertrag sei von der H._____ am 15. April 2022 gekün- digt worden, weil die Dienstleistungen aufgrund der Inhaftierung nicht hät- ten erbracht werden können. In der Kündigung sei explizit auf die fehlende Erreichbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsbeginns verwiesen worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 habe die H._____ überdies Schadenersatz von CZK 135'000.00 (Fr. 5'732.40) geltend gemacht. Der Beschwerdeführer schulde die Hälfte davon (Fr. 2'866.20). Der entgangene Gewinn aufgrund der vorzeitigen Vertragskündigung betrage insgesamt Fr. 101'909.40, wo- von Fr. 50'954.70 dem Beschwerdeführer zufielen. Sodann sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Inhaftierung ein Gewinn von CZK 139'150.00 (Fr. 5'908.70) für die Schlossereidienstleistungen ent- gangen. Dies entspreche den Einnahmen des Monats Februar 2022. 1.3.2.2.2. Dem übersetzten Auszug aus dem tschechischen Handelsregister vom 12. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte B._____ Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der G._____ sind. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (Dossier Verschiedenes C1: Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022). Die G._____ und der Beschwerdeführer stellen zwei auseinanderzuhal- tende, eigenständige Rechtssubjekte dar. Der Beschwerdeführer und der -7- Beschuldigte B._____ sind zwar gemäss Handelsregisterauszug einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, ihr Privatvermögen und dasjenige der Gesellschaft sind bei der rechtlichen Beurteilung jedoch streng auseinanderzuhalten. Dies wäre selbst so, wenn der Beschwerde- führer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH wäre (FRANZ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 5c zu Art. 775 OR). Dies muss nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, bei der sich an zivilrechtlichen Gesichtspunkten orien- tierenden Bemessung der Entschädigung, Beachtung finden (vgl. für die Einpersonen-AG: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b m.H.). Der Beschwerdeführer legte im Schreiben vom 4. Juli 2022 nicht dar, in- wiefern er durch die Einbussen der G._____ in eigenen Rechten unmittel- bar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert wäre. Dass die Gesell- schaft ihn in irgendeiner Form für den ihr angeblich entstanden Schaden belangt bzw. auf ihn Rückgriff genommen hätte, behauptet er nicht einmal (vgl. E. 1.3.2.2.1 hiervor). Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person strikt von der GmbH zu un- terscheiden. Er ist durch den bei der G._____ entstandenen Schaden nicht unmittelbar berührt, weshalb es ihm diesbezüglich an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsver- fügung mangelt. Aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation ist hin- sichtlich der angeblich der G._____ entstandenen Entschädigungsansprü- che auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Auslagen für die Dolmet- scher- und Notariatskosten von Fr. 1'128.85, nachdem diese ebenfalls der G._____ angefallen sein sollen (Dossier Verschiedenes C1: Beilagen 11a und b sowie Beilage 12 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022). 1.3.3. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit mit der vorstehend angebrachten Einschränkung einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 423 StPO auf die Staatskasse. In der Begründung hielt sie fest, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO erfolge. -8- Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung gehört gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit a StPO zu den Verfahrenskosten. Nachdem die Verfah- renskosten auf die Staatskasse genommen wurden, kann der Beschwer- deführer nicht zur Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO) verpflichtet werden. Die entsprechenden Ausführun- gen in der Einstellungsverfügung vom 30. März 2023 treffen, wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht zu. Dies hat auch die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort erkannt. Zutreffend weist sie zudem darauf hin, dass diese Erwägung keine Auswirkungen hat, weil der Vorbehalt der Rückforderung nicht ins Dispositiv aufgenommen, folg- lich nicht verfügt worden ist. Dem ist beizupflichten, denn vollstreckbar ist einzig das Dispositiv eines Entscheids. Der Beschwerdeführer ist allein durch die unzutreffende Begründung im Entscheid auch nicht beschwert (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er für einige Tage wegen einer Geschäftsidee in die Schweiz gereist sei und von den Diebstahlplänen von D._____ und C._____ keine Kenntnis gehabt habe, wenig glaubhaft erschienen. Der Beschuldigte B._____ habe in seinem Brief vom 2. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm explizit erwähnt, dass der Beschuldigte C._____ auf der Fahrt in die Schweiz von diesem Plan erzählt habe. Der Beschwerdeführer sei eigenen Aussagen zufolge im gleichen Fahrzeug mitgefahren. Ferner wirke es unglaubwürdig, dass man mit zwei Lieferwagen in die Schweiz einreise, um am Strassenrand zur Entsorgung deponierte Möbel nach Tschechien zu überführen und auf dem Weg von X._____ nach Y._____ in einem Quartier in T._____ Halt mache, um Essen zu kaufen, zumal es bei der Autobahnausfahrt T._____ mehrere Tankstellen gebe. Nichtsdestotrotz könne ihm letztlich eine Tatbeteiligung bzw. die Mitgliedschaft in einer Bande zwecks Verübens von Diebstählen nicht nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Einstellungsverfügung, Rz. 5 S. 4). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung führte sie aus, dass die Untersuchungshaft aufgrund der höchst unglaub- haften Aussagen des Beschwerdeführers sowie des bei ihm sichergestell- ten Fahrzeugschlüssels des Renault Master anlässlich seiner Anhaltung beantragt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von Be- ginn weg unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Auffinden des Fahrzeugs höchste Priorität habe, weil darin weiteres Deliktsgut ver- mutet worden sei. Es seien intensive Fahndungsmassnahmen und eine na- tionale Ausschreibung erfolgt, die erfolglos geblieben seien. Der Beschwer- deführer sei wiederholt nach dem Verbleib dieses Fahrzeugs befragt wor- den. Er habe jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Erst im Rahmen der dritten Einvernahme vom 27. April 2022 -9- habe er sich bereit erklärt, den Standort bekannt zu geben und sich ent- schuldigt, nicht früher kooperiert zu haben. Das Fahrzeug sei am 29. April 2022 gefunden und durchsucht worden. Weil sich darin kein Deliktsgut be- funden habe, seien die Beschuldigten umgehend aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm früher über diese entlastenden Momente zu informie- ren, obschon ihm dies zuzumuten gewesen wäre. Damit sei die Strafunter- suchung erschwert und unnötig in die Länge gezogen worden. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers sei ursächlich für die Verfahrenseröffnung. Demgemäss stehe dem Beschwerdeführer gestützt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder ein Anspruch auf Entschädigung noch Genugtuung zu (Ein- stellungsverfügung, Rz. 2.1 S. 6). Selbst wenn ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschwer- deführers verneint würde, bestünde mangels adäquaten Kausalzusam- menhangs zwischen der Strafuntersuchung und den angeblichen wirt- schaftlichen Einbussen kein Entschädigungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2022 auf die Frage, ob jemand über seine Festnahme informiert werden müsse, zu Protokoll gegeben, dass einzig seine Freundin darüber zu benachrichtigen sei. Er habe nicht zu erkennen gegeben, dass durch seine Inhaftierung Geschäftsbeziehungen der G._____ mit der I._____ und der H.____ verloren gehen und Vertragsstrafen sowie Schadenersatzan- sprüche entstehen könnten. Der Beschwerdeführer habe seine Schadens- minderungspflicht in krasser Weise verletzt. Der adäquate Kausalzusam- menhang zwischen der Inhaftierung und den Entschädigungsansprüchen sei infolge groben Selbstverschuldens unterbrochen worden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb nur der Beschwerdeführer in der Lage gewe- sen sein soll, die eingehenden Aufträge entgegenzunehmen und zu orga- nisieren. Selbiges gelte für die Dienstleistungen der Schlosserei G._____. Es werde einzig auf den Monat Februar 2022 Bezug genommen, ohne wei- ter zu belegen, ob dieser repräsentativ sei. Ebenso sei der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen der Inhaftierung und der angeblichen post- traumatischen Stressstörung des Beschwerdeführers zu verneinen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe der Grund für die Therapie nicht hervor. Ferner sei der adäquate Kausalzusammenhang auch hier infolge groben Selbstverschuldens unterbrochen worden. Auch ein Genugtuungsan- spruch scheide deshalb aus (Einstellungsverfügung, Rz. 3.1 und 3.4 ff. S. 7 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Beschwerde (Rz. 9 – 35) vor, er habe an den ersten beiden Einvernahmen mehrheitlich von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb im Zeitpunkt des Haftantrages keine höchst unglaubhaften Aussagen hätten vorliegen kön- - 10 - nen. Der Fahrzeugschlüssel des Renault Master sei beim Beschwerdefüh- rer gefunden worden, da er mit diesem Fahrzeug in die Schweiz eingereist sei. Das Fahrzeug sei beim Diebstahlversuch gar nicht vor Ort gewesen, weswegen er sich nicht wegen des Besitzes dessen Schlüssels verdächtig gemacht haben könne. Das Auffinden des Renault Master habe nicht von Beginn weg höchste Priorität gehabt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe dies im Haftantrag lediglich unter dem Titel "Kollusionsgefahr" erwähnt. Bei den Ausführungen zu den noch anstehenden, umfangreichen Untersuchungshandlungen sei das Auffinden des Fahrzeugs nicht explizit erwähnt worden. Der Standort des Renault Master sei nur bei einer der vier am 30. März 2022 durchgeführten Einvernahmen Thema gewesen, näm- lich bei derjenigen des Beschuldigten B._____. Die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm habe den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass Angaben zum Standort des Fahrzeugs zur Abkürzung der Haft geführt hät- ten. Durch dessen Auffinden wäre zudem der Diebstahlversuch vom 29. März 2022 nicht aufgeklärt worden. Erst bei der Hafteinvernahme vom 31. März 2022 sei der Beschwerdeführer gefragt worden, wo sich das Fahr- zeug befinde, wobei er die Antwort verweigert habe, was sein gutes Recht sei. Am 27. April 2022 sei der Beschwerdeführer erstmals detailliert zum Standort des Fahrzeugs befragt worden. Er habe diesen ausführlich be- schrieben und auf einer Karte eingezeichnet. Der Beschuldigte B._____ habe den Renault Master zuletzt parkiert. Er habe bereits an den ersten beiden Einvernahmen detaillierte Angaben zum Standort des Fahrzeugs gemacht. Dass die Behörden nicht bereits am 30. März 2022 mit ihm nach X._____ gefahren seien, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt lügenhafte Be- hauptungen und Einwendungen getätigt, welche die Behörden zu weiteren Untersuchungshandlungen genötigt hätten. Durch die Verweigerung der Aussage habe er keineswegs die Strafrechtsorgane irregeführt. Sein Ver- halten sei weder rechtsmissbräuchlich noch habe es zu einer Verfahrens- verzögerung geführt. Vielmehr sei die Länge des Untersuchungsverfahrens den Strafbehörden anzulasten. Auch die Einleitung der Strafuntersuchung habe nicht der Beschwerdeführer, sondern der Beschuldigte C._____ ver- ursacht. Dieser sei dabei beobachtet worden, wie er ein Kabelschloss auf- gebrochen habe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den An- spruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt bzw. gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil sie nicht zu erken- nen gegeben habe, dass das Auffinden des Fahrzeugs derart relevant ge- wesen sei resp. zu einer sofortigen Haftentlassung geführt hätte. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Fahrzeug gestützt auf die Angaben des Beschuldigten B._____ nicht aufgespürt habe, habe sie auch angeblich entlastende Umstände nicht mit aller Sorgfalt abgeklärt und das Beschleu- nigungsgebot verletzt. - 11 - Die Genugtuung (Beschwerde Rz. 37 ff.) sei nur deshalb geschuldet, weil die Behörden den Beschwerdeführer gestützt auf falsche Annahmen inhaf- tiert hätten. Vorliegend bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen der Strafuntersuchung und den wirtschaftlichen Einbussen des Be- schwerdeführers. Dieser sei bemüht gewesen, einen wirtschaftlichen Scha- den zu verhindern. Er habe bereits in seiner Hafteinvernahme vom 31. März 2023 zu erkennen gegeben, dass er der Geschäftspartner des Beschuldigten B._____ sei, welcher ebenfalls inhaftiert worden sei. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei also bestens bekannt gewesen, dass sie zusammen ein Unternehmen führten. Bei Inhaftierung aller Ge- schäftsführer drohe ein Unternehmen in Schieflage zu geraten. Der Be- schwerdeführer und der Beschuldigte B._____ hätten diese zu verhindern versucht, indem sie verschiedentlich Gefängnispost nach Tschechien ver- schickt hätten. Diese Briefe seien jedoch mit grosser Verzögerung freige- geben worden. Der Beschwerdeführer habe auch versucht, über seine Freundin Massnahmen einzuleiten. Selbst wenn er detaillierter auf die Probleme bei seinen Unternehmen eingegangen wäre, hätte dies nichts am Schadenseintritt geändert, zumal die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm diesbezüglich keine Massnahmen ergriffen und ihn auch nicht zur Rege- lung seiner Angelegenheiten aus der Haft entlassen hätte. Bei Vorliegen von Kollusionsgefahr sei der Kontakt eines Inhaftierten zur Aussenwelt in der Regel strikt unterbunden resp. derart erschwert, dass kein Unterneh- men sinnvoll geführt und auch keine Drittperson einfach gefunden und ein- gesetzt werden könne. 3.3. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, sie habe bereits im Haftantrag vom 31. August 2023 unter dem Titel "Kollusionsgefahr" auf die Wichtigkeit des Auffindens des Fahrzeugs hin- gewiesen. Für den Beschwerdeführer sei dies aus den gesamten Umstän- den erkennbar gewesen. Ihm sei der Vorwurf des bandenmässigen Dieb- stahls gemacht worden und die Beschuldigten seien in zwei Lieferwagen in die Schweiz eingereist. Im Toyota Proace hätten diverse Hinweise auf ein bandenmässiges Vorgehen bestanden (Utensilien für Motorola Funkge- räte, herausgenommene Sitzbank). Zudem sei er in der Schweiz einschlä- gig wegen eines Fahrraddiebstahls verzeichnet gewesen, weshalb ihm hätte bewusst sein sollen, dass der zweite Lieferwagen für den Fortgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sei. Letztlich habe nur dank seiner Mithilfe das Fahrzeug gefunden werden können. Am 30. März 2022 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einzig über die ungesicherte Information verfügt, dass das Fahrzeug in X._____ bei einer Hussitenkirche abgestellt worden sei. Hinsichtlich der Briefe, welche der Beschwerdeführer nach Tschechien habe verschicken wollen, liege die Dauer des Versands nicht in ihrer Ver- antwortung. Die auf Tschechisch verfassten Briefe hätten übersetzt werden - 12 - müssen, weil der Beschwerdeführer u.a. wegen Kollusionsgefahr inhaftiert gewesen sei. Die Gefangenenpost sei jeweils umgehend übersetzt und im Anschluss der Post zum Versand übergeben worden. Die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einge- räumt, allfällige geschäftliche Instruktionen in die Tschechei zu erteilen (z.B. durch überwachte Telefonate). Ferner hätte sich die Freundin des Be- schwerdeführers um seine Geschäfte kümmern können. 4. 4.1. 4.1.1. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 4.1.2. Bei der Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung oder Genugtuung ist wie bei der Kostenauflage zu verfahren. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Ver- halten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR) (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3 je m.H.). 4.1.3. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat nament- lich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu ver- weigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Bei der Kostenauflage darf dieser wichtige Grundsatz nicht ausser Acht gelassen werden. Die Aus- übung dieser ihr zustehenden Rechte darf keine Kostenauflage nach sich ziehen, obwohl dadurch das Verfahren ohne Zweifel erschwert wird - 13 - (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 426 StPO). Die blosse Wahrnehmung verfahrensmässiger Rechte darf der beschuldig- ten Person nicht als prozessuales Verschulden angerechnet werden, und blosses Bestreiten (wie auch einfaches Lügen) bleibt insoweit ebenfalls ohne Folgen. In diesem Sinne darf beispielsweise unkooperatives Verhal- ten im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht als Begründung für eine Kostenauflage herangezogen werden. Anders verhält es sich bei mutwilli- gem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten, namentlich wenn die be- schuldigte Person die Behörden durch krass wahrheitswidrige oder wieder- holt widersprüchliche Aussagen auf eine falsche Fährte führt und dadurch das Verfahren erschwert oder verlängert (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 113 StPO). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn durch falsche Aussa- gen oder auch falsche Geständnisse aufwendige zusätzliche Abklärungen notwendig werden (vgl. GRIESSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 426 StPO). Als "schuldhafte Haftverursachung" gelten bspw. "lügenhafte Behauptungen und Einwendungen, welche die Behörden zu weiteren Untersuchungs- handlungen nötigten" oder Anstalten zur Flucht, zur Beseitigung von Be- weismitteln oder zur Beeinflussung von Zeugen; blosses Schweigen oder Bestreiten war dagegen noch nie ausreichend. Es ist somit zwischen einem Recht auf Schweigen, welches nicht als prozessuales Verschulden be- trachtet werden darf, und der unzulässigen Irreführung der Strafrechtsor- gane zu unterscheiden; nur Letzteres kann als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich bringen. Der Angeschuldigte muss sich hinterhältig oder krass wahrheits- widrig verhalten, was etwa dann angedacht werden könnte, wenn er in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Recht Gebrauch macht, die Aussage zu verweigern, z.B. indem er es unterlässt, die Strafverfolgungs- behörden über entlastende Momente zu informieren, obwohl ihm dies zu- zumuten wäre. Gegen eine solche Zumutbarkeit können indes oftmals tak- tische Erwägungen sprechen (etwa in Fällen des sog. "Teilschweigens" oder bei späterer Geltendmachung eines bereits bestehenden Zeugnisver- weigerungsrechts), sodass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Schweigen der beschuldigten Person nur in den seltensten Fällen ange- nommen werden kann (STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 430 StPO). 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2022 gab der Beschwerdeführer an, er werde keine Aussa- - 14 - gen ohne einen Anwalt machen. Daraufhin wurde ihm seitens der Kantons- polizei mitgeteilt, dass versucht werde, einen Pikettanwalt zu organisieren. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe mit dem Fahrraddiebstahl nichts zu tun und werde nur aussagen, wenn einer seiner Anwälte aus der Tsche- chei aufgeboten werde (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdefüh- rer, ebenda, S. 1 ff.). 4.2.1.2. Am 31. März 2022 fand die Eröffnung der Festnahme des Beschwerdefüh- rers im Beisein seiner amtlichen Verteidigerin statt. Er bestritt den Tatver- dacht und machte grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, wo sich der Renault Master befinde, dessen Fahrzeugschlüssel in seinen Effekten sicherge- stellt wurde (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdeführer, ebenda, S. 1 ff., Fragen 21 ff.). 4.2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde letztmals am 27. April 2022 durch die Kan- tonspolizei Aargau einvernommen. Auf die explizite Frage, wo sich der Renault Master befinde, antwortete der Beschwerdeführer, er könne es gerne auf der Karte zeigen. Er wisse zwar nicht, wie die Ortschaft heisse, aber er könne sie hinführen. Der Ort liege ungefähr 15 km von X._____ entfernt. Der Beschuldigte B._____ habe ausgesagt, das Fahrzeug befinde sich in der Nähe einer Kirche. Es sei sicher eine Autobahnausfahrt, etwa 300 bis 400 m entfernt (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdefüh- rer, ebenda, Fragen 77 ff.). 4.2.1.4. Im Haftantrag vom 31. März 2022 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm aus, bei der Anhaltung habe der Beschwerdeführer u.a. einen Fahr- zeugschlüssel für einen Renault Master auf sich getragen. Das Fahrzeug sei zusammen mit einem Toyota Proace am 28. März 2022 um 23:44 Uhr in U._____ in die Schweiz eingereist. Beide Fahrzeuge seien durch den Beschuldigen D._____ in Prag für die Dauer vom 28. März bis 1. April 2022 gemietet worden. Betreffend Kollusionsgefahr hielt sie fest, der zweite Lie- ferwagen (Renault Master), worin sich möglicherweise Diebesgut befinde, sei noch nicht gefunden und national ausgeschrieben worden. Es sei ernst- haft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit den Be- schuldigten abspreche sowie insbesondere den Renault Master mit mögli- chem Deliktsgut zum Verschwinden bringe (Dossier Zwangsmassnahmen B1: ebenda, S. 1 f. und 3). 4.2.2. Es ist unbestritten, dass der Fahrzeugschlüssel des Renault Master in den Effekten des Beschwerdeführers gefunden wurde, er dessen Standort kannte, sowie dass das Fahrzeug beim Diebstahlversuch vom 29. März - 15 - 2022 gar nicht am Tatort war. Zudem konnte es nur dank der Hilfe des Beschwerdeführers gefunden werden. Der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ist zuzustimmen, dass sie den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2022 auf den Standort des Renault Master angesprochen hatte. Des Weiteren trifft zu, dass die Haft auch mit dem noch nicht aufgefundenen Renault Master begründet wurde. Dem Be- schwerdeführer musste demnach ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das Auffinden des Fahrzeugs Priorität für die Strafverfolgungsbehörde hatte. Zutreffend ist weiter, dass er anlässlich der ersten beiden Einvernahmen grösstenteils die Aussage verweigerte und erst am 27. April 2022 genau Auskunft über den Standort des Renault Master gab. Indes kann aus dem anfänglichen Schweigen nichts zulasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, selbst wenn er wissen musste, dass das Auffinden des Fahrzeugs für den Verfahrensgang wichtig war. Auch musste der Beschwerdeführer nicht zwingend davon ausgehen, dass er bei Bekanntgabe des Standortes sofort aus der Untersuchungshaft entlassen würde, wurde dieselbe doch von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch mit Fluchtgefahr begrün- det, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht wurde. Von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Vorwurf scheint daher vielmehr dahingehend zu lauten, vom Aussage- verweigerungsrecht überhaupt Gebrauch gemacht zu haben, was, wie dar- gelegt, nicht als "schuldhafte Haftverursachung" gilt. Zwar wurde die Straf- untersuchung durch das anfängliche Schweigen erschwert. Dies ist in Nachachtung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers (Art. 113 StPO) indes hinzunehmen und hat folglich keinen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung. Eine rechtswidrig her- beigeführte Erschwerung der Strafuntersuchung, welche eine Entschädi- gung und Genugtuung ausschliesst, liegt damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht vor. 5. 5.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (lit. c). - 16 - 5.2. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Re- geln berechnet (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren ste- hen, wobei zur Kausalität inhaltlich auf die privatrechtlichen Haftungsvo- raussetzungen zu verweisen ist. Der Kausalzusammenhang kann also auch unterbrochen werden, wobei die bedeutsamsten Unterbrechungs- gründe (schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt) ne- ben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- und Verweige- rungsgründen zum Wegfall der Entschädigungspflicht des Staates führen (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 zu Art. 429 StPO). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Unter- suchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzu- klären hat. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begrün- den und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1 m.H.). 5.3. 5.3.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen der Haft an einer post- traumatischen Stressstörung erkrankt und habe neun Therapiesitzungen bei Mag. E._____ im Psychotherapeutischen Zentrum N._____, Prag, wahrnehmen müssen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf CZK 13'500.00 bzw. Fr. 573.25 (Dossier Verschiedenes C1: ebenda, S. 7 Ziff. 23). 5.3.2. Aus dem übersetzten Kasseneinnahmebeleg vom 3. Mai 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Mai bis zum 31. Mai 2022 bei Mag. E._____ im Psychotherapeutischen Zentrum N._____ eine indivi- duelle Therapie in Anspruch nehmen wollte und ihr hierfür CZK 13'500.00 bezahlt hat (Dossier Verschiedenes C1: Beilage 10 zur Eingabe des Be- schwerdeführers vom 4. Juli 2022). Aus dem Kasseneinnahmebeleg vom 3. Mai 2022 geht weder eine Diag- nose noch irgendein Zusammenhang zwischen diesen Krankheitskosten und dem Strafverfahren hervor. Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. F._____ (Dossier Verschiedenes C1: Beilage 16 zur Eingabe des Be- schwerdeführers vom 4. Juli 2022) nichts. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer offenbar eine belastende Jugend hinter sich hat und auch sonst einige private Probleme mit sich tragen muss. Im Arztbericht wird festgehalten, dass darüber gesprochen werde, dass dem Beschwer- deführer sein Leben "mehr abenteuerlich als bei der üblichen Population erscheine", über den Instinkt der Selbsterhaltung, wie sich die Bekannten - 17 - auswählen… er werde zur Psychotherapie motiviert. Gestützt auf diesen Bericht ist nicht erstellt, dass es die Haft war, welche eine Psychotherapie notwendig machte. Die Gründe hierfür dürften vielmehr in der Jugend und den schwierigen familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers liegen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Be- schwerden und der Haft ist damit nicht nachgewiesen. 5.4. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen Zusammenhang zwi- schen dem Schaden und dem vorliegenden Strafverfahren zu beweisen. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer die verlangte Entschädigung wegen wirtschaftlicher Einbussen verweigert hat. 6. 6.1. Schliesslich steht im Streit, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat. Die Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2. 6.2.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm be- antragte der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungerechtfertigten Inhaf- tierung von insgesamt 32 Tagen vom 29. März bis 29. April 2022 und der damit zusammenhängenden schweren Persönlichkeitsverletzung die Aus- richtung einer Genugtuung von Fr. 250.00 pro Hafttag, ausmachend Fr. 8'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 29. März 2022 (Dossier Verschiede- nes C1, ebenda, S. 10 f.). 6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm warf dem Beschwerdeführer vor, das Verfahren erschwert und unnötig in die Länge gezogen zu haben, weil er sich nicht früher zum Verbleib des Renault Master geäussert habe. Die verlangte Genugtuung verweigerte sie deshalb wie bereits die verlangte Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Wie bereits in E. 4.2.2 hiervor ausgeführt wurde, liegt hier wegen der Wahr- nehmung des Aussageverweigerungsrechts keine rechtswidrig herbeige- führte Erschwerung der Strafuntersuchung, welche eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst, vor. Überdies hat der Beschwerdeführer die Haft nicht schuldhaft verursacht, woran auch nichts ändert, dass er sich - 18 - gestützt auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2022 rechtmässig in Untersuchungshaft befand. Wird die Haft im Nachhinein ungerechtfertigt (nicht rechtswidrig), weil die Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, so gelangt Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 f.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für die ausgestandene Un- tersuchungshaft grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Obergerichts, als Beschwerdeinstanz erstmals über den Genugtuungsanspruch zu befinden. Um den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache hinsichtlich der Festsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuwei- sen. 7. 7.1. Zusammenfassend ist Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 hinsichtlich der ver- weigerten Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) zu bestätigen, hinge- gen die Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) betreffend aufzuheben. 7.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer beantragte einerseits die Ausrichtung einer Ent- schädigung wegen wirtschaftlicher Einbussen von Fr. 141'950.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. April 2022 und anderseits einer Genugtuung von Fr. 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. März 2022, insgesamt somit Fr. 149'950.15 zzgl. 5 % Zins. Selbst wenn ihm die verlangte Genugtuung vollumfänglich zugesprochen werden sollte, wovon allerdings nicht auszu- gehen ist, da der vom Beschwerdeführer verlangte Tagesansatz von Fr. 250.00 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 und Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2 m.w.H.) zu hoch erscheint, läge ein Obsiegen von lediglich rund 5 % vor. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.3. 7.3.1. Hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwer- deführers ergibt sich Folgendes: - 19 - Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Erfolgsaussich- ten der Beschwerde vom 24. April 2023 mit Blick auf die verlangte Entschä- digungssumme als weit überwiegend aussichtslos zu beurteilen ist, weil dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung derselben im Umfang von Fr. 141'376.90 bereits die Legitimation fehlte, womit es noch um einen (ver- nachlässigbaren) Betrag von Fr. 573.25 ging (vgl. hierzu Dossier Verschie- denes C1: Eingabe vom 4. Juli 2022, S. 8), dessen Forderung nach dem Ausgeführten in der Sache zudem ebenfalls aussichtslos war. Zufolge of- fensichtlicher Unbegründetheit bzw. Aussichtslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkt, ist der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Be- schwerdeverfahren demzufolge keine Entschädigung zuzusprechen, nach- dem im Rahmen der amtlichen Verteidigung einzig notwendige Prozess- handlungen zu entschädigen sind. 7.3.2. Hinsichtlich der verlangten Genugtuung ist die Sache an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zur Festsetzung derselben zurückzuweisen, womit sie im nachfolgenden Entscheid auch über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigerin für den entsprechenden Aufwand im Beschwerdeverfah- ren zu befinden haben wird (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 hinsichtlich der verweigerten Genugtuung aufgehoben und die Sache zur Festsetzung derselben an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu- rückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtlichen Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung ausgerichtet. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus