Die betroffene Partei hat die Möglichkeit, mit einem zivilprozessualen Rechtsmittel den allenfalls falschen Entscheid überprüfen zu lassen. Damit fehlen ernsthafte Anzeichen dafür, dass sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben könnte und die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Der Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: