Der geltend gemachte Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers während einer Befragung durch die Beanzeigte weinen musste, weist daher nicht auf die Erfüllung eines Straftatbestands hin. Wie bereits in der Begründung der angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt wird, macht sich ein Richter oder Richterin auch nicht strafbar, wenn ein Entscheid gefällt wird, mit dem eine Partei nicht einverstanden ist. Die betroffene Partei hat die Möglichkeit, mit einem zivilprozessualen Rechtsmittel den allenfalls falschen Entscheid überprüfen zu lassen.