2.5. Art. 306 und 307 StGB stellen Falschaussagen in einem Zivilverfahren nur für Parteien, Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher unter Strafe. Ein vergleichbarer Straftatbestand für Richter existiert nicht. Sodann ist es häufig unvermeidbar, dass familienrechtliche Verfahren in Kombination mit den dahinterstehenden familiären Konflikten für die Beteiligten, insbesondere für Kinder, stark belastend sind. Der geltend gemachte Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers während einer Befragung durch die Beanzeigte weinen musste, weist daher nicht auf die Erfüllung eines Straftatbestands hin.