2.4. Mit der Beschwerde vom 24. April 2023 erörtert der Beschwerdeführer einerseits, weshalb die Beschuldigte seiner Ansicht nach als Richterin im Scheidungsverfahren einen falschen Entscheid gefällt habe und welche massgeblichen Umstände sie nicht beachtet habe. Im Übrigen bezichtigt er sie der Falschaussage und bezeichnet die nach seiner Ansicht unsachgemässe Befragung seines Sohnes als Missbrauch. -5-